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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler Juni 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

2.

Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

3.

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

4.

Fotobücher: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

5.

GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

6.

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

7.

Können minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

8.

Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

9.

Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

10.

Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

11.

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?


1. Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

2. Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu spät für ein solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.

Hintergrund

Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze abbauen und sah dafür ein sogenanntes "offenes Abfindungsprogramm" vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Das Abbaukontingent für den Bereich des Klägers sah 7 Stellen vor. Entgegen der ursprünglichen Festlegung wurden die Meldungen für das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten Zugriffsproblemen.

Der Kläger konnte letztlich nicht an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr bestätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Plätze mehr zur Verfügung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung von 300.000 EUR zahlt.

Entscheidung

Wie das Arbeitsgericht hatte auch das Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System auszusetzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar behauptet der Kläger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Das Unternehmen hat jedoch einen früheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest für jede denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.

Auch hat das Unternehmen den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Darüber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

3. Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.

4. Fotobücher: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Anders als Bücher unterliegen Fotobücher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Hintergrund

Ein Fotobuch wird mit Hilfe eines Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Es besteht aus Fotos, die um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind, ergänzt. Der Inhalt dient in vielen Fällen der Dokumentation privater Ereignisse. Aber auch Unternehmen lassen Fotobücher erstellen, z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder zur Abbildung von Referenzobjekten.

Zur allgemeinen Verbreitung durch Verlage oder über den Buchhandel ist ein Fotobuch bestimmt, auch wird keine ISBN vergeben.

Verfügung

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur für Bücher. Fotobücher gehören hier nicht dazu, da sie nicht zum Lesen bestimmt sind. Deshalb unterliegen Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) genannten (etwa 21 cm × 31 cm) aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

5. GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

Ist eine GmbH einer der Mitunternehmer, erzielt die gesamte Personengesellschaft wegen der sog. Abfärbewirkung Einkünfte aus gewerblicher, nicht aus freiberuflicher Tätigkeit.

Hintergrund

Eine Kommanditgesellschaft ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH. Dies ist eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche. Da jedoch nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, wertete das Finanzamt die Einkünfte der Kommanditgesellschaft als gewerbliche.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Wertung und wies die Klage ab.

Nur wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, stellt die Tätigkeit einer Personengesellschaft die Ausübung eines freien Berufs dar. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, wird die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gewertet.

Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die erforderliche Qualifikation haben. Ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist, ist ebenfalls ohne steuerrechtliche Auswirkung. Nach der sog. Abfärbewirkung erzielt die Kommanditgesellschaft deshalb insgesamt gewerbliche Einkünfte.

6. Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Wer Schwarzgeld auf Auslandskonten versteckt hat, kann mit einer Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen. Wurde jedoch in den Medien vom Ankauf einer Steuer-CD von der Bank des Steuerpflichtigen berichtet, kann es mit der ersehnten Straffreiheit vorbei sein.

Hintergrund

Ein Anleger unterhielt verschiedene Konten und Depots bei schweizerischen Banken. Die erzielten Kapitaleinkünfte gab er über Jahre hinweg nicht in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen an.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 kauften die deutschen Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten einer Bank, bei der der Anleger ein Konto hatte. Die Presse berichtete darüber und nannte dabei den Namen der Bank.

Im September 2012 offenbarte sich der Anleger mit einer Selbstanzeige bei seinem Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung die Datensätze bereits ausgewertet, die Kundendaten des Anlegers entdeckt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zuungunsten des Anlegers. Seine Selbstanzeige entfaltete keine strafbefreiende Wirkung, denn seine Steuerstraftat war bereits "entdeckt".

Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Das Oberlandesgericht vertritt hierzu eine weitgefasste Auslegung: Das Merkmal des "Rechnenmüssens" ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Es genügt, dass der Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Entdeckung für naheliegend hält, ohne hiervon aber bereits sicher ausgehen zu müssen.

Im vorliegenden Fall musste der Anleger im Zeitpunkt seiner Selbstanzeige mit der Tatendeckung gerechnet haben. Durch die Medienberichterstattung hatte er Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen seiner Bank. Er musste also damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren.

7. Können minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

Verträge unter nahen Angehörigen sind möglich, für die steuerliche Anerkennung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Das gilt auch, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Mitunternehmern machen.

Hintergrund

Die Mutter war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese betrieb eine Windkraftanlage. Im Jahr 2003 räumte die Mutter ihren 3 minderjährigen Kindern unentgeltlich eine Unterbeteiligung ein. Dadurch waren die Kinder zu gleichen Teil an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Windkraft-GbR beteiligt. Sie durften über ihre Gewinne frei verfügen, hatten Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Firma und ihnen stand ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der Unterbeteiligung in Höhe des anteiligen Buchwerts zzgl. der anteiligen stillen Reserven zu. Mit Ablauf des 31.12.2012, und damit bevor die Kinder volljährig wurden, endete die Unterbeteiligung automatisch. Deshalb erkannte das Finanzamt die Mitunternehmerstellung der Kinder nicht an.

Entscheidung

Die Klage der Mutter hatte keinen Erfolg, das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Einkommensteuerlich können Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechen und die Verträge auch vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall konnte eine Mitunternehmerstellung der Kinder nicht anerkannt werden. Ihre Gesellschafterstellung war von vornherein nur befristet. Zudem war sie auf die Zeit angelegt, in der die Kinder voraussichtlich unterhaltsbedürftig sind. Darüber hinaus wurde der Unterbeteiligungsvertrag nicht vollständig vollzogen, denn bei Beendigung wurde keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Ein fremder Dritte hätte jedoch darauf bestanden, um etwaige stille Reserven zu ermitteln. Dass die Beteiligten so handelten, als seien keine stillen Reserven in der Beteiligung vorhanden, deutet auf eine fehlende Fremdüblichkeit hin.

8. Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Wird ein altes Gebäude abgerissen, um anschließend ein neues Gebäude zu errichten, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten steuerlich zu behandeln sind. Während der Steuerpflichtige die Kosten lieber sofort abziehen möchte, akzeptiert das Finanzamt meist nur eine zeitliche Verteilung über die Absetzung für Abnutzung des neuen Gebäudes. Zu Recht?

Hintergrund

Die Klägerin erwarb Grundstücke mit der Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen und 2 neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz machte sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung geltend. Diese und die Abbruchkosten setzte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Die Klägerin hatte hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen und dort ein neues Gebäude zu errichten. Damit war die Vernichtung des alten Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts besteht deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Abbruch also den Beginn der Herstellung darstellt, sind die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.

9. Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Eine Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Wird eine Vergütung nach dem eigenen Umsatz vereinbart und eine Beteiligung an den stillen Reserven ausgeschlossen, bedarf es einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, damit eine Mitunternehmerstellung bejaht werden kann.

Hintergrund

Die Ärzte A und B betrieben eine Gemeinschaftspraxis. 1998 nahmen sie die Ärztin C in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag sah vor, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt wird, Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden und für aus der Gemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gehaftet wird. C wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Die Verfügungsmacht über Konten und die Barkasse lag bei A und B. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sah der Vertrag keine Regelungen über Abfindungszahlungen vor. C machte von der Erwerbsoption keinen Gebrauch. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1998 wurde deshalb unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen nur für eine 2-gliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A, B) feststellte und den Gesellschaftern hälftig zurechnete. Denn nach Auffassung des Finanzamts war C nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass C wegen fehlender Gewinnbeteiligung nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von A und B zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.

Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft sind die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos. Diese können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z. B. ein geringes Initiativrecht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass beide Merkmale vorliegen müssen.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens, also Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen, mindestens Ausübung von Gesellschaftsrechten die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko der C vor.

Zum einen war sie nicht am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Sie erhielt lediglich eine umsatzabhängige Vergütung, die sich nach dem von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz bemaß. Am Verlust der Gesellschaft nahm C nur begrenzt teil.

Zum anderen blieben die materiellen Werte unverändert den bisherigen Gesellschaftern A und B zugerechnet. Eine Beteiligung der C an stillen Reserven fehlte, was durch das Fehlen einer Abfindungsregelung bestätigt wird.

Darüber hinaus war C in wesentlichen Bereichen von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgeschlossen (Neuinvestitionen, Verfügung über die Praxiskonten). C hatte somit keine Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Die Einkünfte der C sind daher nicht zusammen mit den Einkünften der A und B festzustellen, sondern im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen.

10. Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen für die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getränke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gilt nicht für Aufwendungen bei branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtung"), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind. Die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B. Kaffee, Tee, Gebäck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.

Es handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung dürfen zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

Beispiel: Werbeaufwendungen

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen

Beispiel: Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Dieses ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht wird.

Beispiel: Lokalrunden von Brauereien

Bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dienen dazu, für Produkte zu werben. Kosten für diese Produktwerbung können in voller Höhe als Werbekosten abgezogen werden.

Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten müssen über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann.

11. Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund

P hatte für ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkplätze für jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der Parkplätze bezweckte P einen ungestörten Betriebsablauf. Nach der Rückkehr von Auswärtsterminen hatten die Mitarbeiter regelmäßig Schwierigkeiten, einen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, P habe mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht.

P argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar wäre.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese Differenzierung gilt jedoch für entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in beiden Fällen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d. h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die Parkraumbenutzung zu erhalten.

Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im Monat rund die Hälfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu bejahen war. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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